Österreichische Gesellschaft
für Entomofaunistik
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Statuten des Vereins

"Österreichische Gesellschaft für Entomofaunistik"


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Entomofaunistik (ÖGEF)“, im internationalen Verkehr „Austrian Society for Entomofaunistics“
(2) Er hat seinen Sitz in Wien
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck des Vereins
Der wissenschaftliche Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit erfolgt und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
(1) Die Förderung der entomofaunistischen Wissenschaft und Forschung in Österreich und in den angrenzenden Regionen mit dem Ziel der Erfassung und Dokumentation der Biodiversität von Insekten, deren Verbreitung, und Autökologie vor allem in Mitteleuropa, durch Beobachtungen, Aufsammlungen, Verfassung und Verbreitung wissenschaftlicher Publikationen wie zur Zeit:
(a) die "Beiträge zur Entomofaunistik“
(b) die „Myrmecologischen Nachrichten“ (Myrmecological News)
(2) Mitarbeit an bereits bestehenden oder zukünftigen Kartierungen zur Verbreitung der Insekten in Österreich.
(3) Mitwirkung und Förderung von entomofaunistischen Forschungsprojekten.
(4) Beratende Tätigkeit in Fragen des Arten-, Biotop- und Naturschutzes der Bundesländer, Österreichs und Europas, basierend auf der Grundlage entomofaunistischer Untersuchungen.
(5) Der Verein ist gemeinnützig und unpolitisch.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch nachstehende Aktivitäten erreicht werden:
(a) Herausgabe und Verbreitung wissenschaftlicher Publikationen
(b) Abhaltung von wissenschaftlichen Vorträgen und Freilandexkursionen
(c) Organisation und Durchführung von Forschungsprojekten
(d) Öffentlichkeitsarbeit
(e) Mitarbeit an Kartierungsprojekten
(f) Pflege von Beziehungen zu einschlägigen Organisationen im In- und Ausland
(2) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Spenden und sonstige Zuwendungen
(c) Öffentliche Förderungsmittel

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder sein
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderungsbeitrages unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die Entomofaunistik im Allgemeinen ernannt werden, sie sind von der Zahlung eines Mitgliedbeitrages entbunden.
(3) Eine Lebensmitgliedschaft wird durch die Einzahlung eines festgelegten Einmalbetrages erworben.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften werden, wenn sie die Statuten anerkennen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit 1. Jänner des Jahres, in welchem dem Antrag zugestimmt wird, oder auf Wunsch ab 1. Jänner des Folgejahres.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsorganes durch die Mitgliederversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Das Leitungsorgan kann nach mindestens einjähriger Verschollenheit eines Vereinsmitgliedes die Beendigung von dessen Mitgliedschaft beschließen.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorganes beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu. Im Mitgliedsbeitrag ist der kostenlose Bezug der „Beiträge zur Entomofaunistik“ enthalten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle Mitglieder (außer den Ehrenmitgliedern) sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10)
das Leitungsorgan (§§ 11 bis 13)
die Rechnungsprüfer (§ 14) und
der Schlichtungsausschuss (§ 15)

§ 9: Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die „Generalversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Leitungsorganes, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zur ordentlichen wie auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Fax oder per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Faxnummer oder e-mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich, mittels Fax oder per e-mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Leitungsorganes, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Leitungsorganmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Leitungsorgansmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
(d) Entlastung des Leitungsorganes;
(e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder sowie „life- members“
(f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Das Leitungsorgan
(1) Das Leitungsorgan ist der „Vorstand“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er besteht aus höchstens 10 Personen
1 Vorsitzender
1 Stellvertretender Vorsitzender
1 Schriftführer
1 Kassier
1 Stellvertretender Kassier
1 Schriftleiter der "Beiträge zur Entomofaunistik"
1 Schriftleiter der "Myrmecologischen Nachrichten"
2 Naturschutzreferenten
1 EDV-Referent

Zu den Sitzungen des Leitungsorganes können weitere Mitglieder zu bestimmten Tagesordnungspunkten oder Aufgaben ohne Stimmrecht kooptiert werden.
(2) Das Leitungsorgan wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Leitungsorganes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode der Leitungsorganmitglieder und deren Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Das Leitungsorgan wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind beide auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Leitungsorgan-mitglied das Leitungsorgan einberufen.
(5) Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen (5 Mitglieder) anwesend sind.
(6) Das Leitungsorgan fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Sitzung leitet der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Leitungsorganmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Leitungsorganmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Leitungsorganes bzw. Leitungsorganmitgliedes in Kraft.
(10) Die Leitungsorganmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorsitzenden, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgabenkreis des Leitungsorganes
Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
(b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
(c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens
(e) Aufnahme und Ausschluss der Vereinsmitglieder
(f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13: Besondere Obliegenheiten der Leitungsorganmitglieder
(1) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Vorsitzenden und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Leitungsorganmitgliedern und dem Verein bedürfen außerdem der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan.
(5) Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Leitungsorganes.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
(8) Dem Schriftleiter der "Beiträge zur Entomofaunistik" obliegt die redaktionelle Arbeit dieser Publikation sowie allfälliger weiterer wissenschaftlicher Publikationen des Vereins (unter Mithilfe des stellvertretenden Schriftleiters und allenfalls eines von ihm vorzuschlagenden und vom Leitungsorgan zu bestimmenden Redaktionsausschusses).
(9) Dem Schriftleiter der "Myrmecologischen Nachrichten" obliegt die redaktionelle Arbeit dieser Publikation (unter Mithilfe des stellvertretenden Schriftleiters und allenfalls eines von ihm vorzuschlagenden und vom Leitungsorgan zu bestimmenden Redaktionsausschusses).
(10) Die Naturschutzreferenten haben die Aufgabe, den Kontakt zu den Naturschutzbehörden herzustellen, zu pflegen und die Mitarbeit des Vereins anzubieten, sowie für den Verein wichtige Naturschutzfragen aufzugreifen und diese dem Leitungsorgan mitzuteilen.
(11) Der EDV-Referent hat die Aufgabe, die neuesten Entwicklungen bezüglich Verwaltung und Vernetzung entomofaunistischer Datenbanken sowie Kartierungsprogramme zu beobachten und das Leitungsorgan darüber zu informieren. Er hat auch das Leitungsorgan über die Mitarbeit des Vereins an bereits bestehenden Strukturen zu beraten.

§ 14: Die Rechnungsprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 15: Der Schlichtungsausschuss
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist der vereinsinterne Schlichtungsausschuss berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
(2) Der Schlichtungsausschuss wird vom Leitungsorgan bestellt und besteht aus je einem von den Streitparteien vorgeschlagenen Vereinsmitglied und weiteren 3 vom Vorsitzenden des Leitungsorganes aus dem Kreise der Mitglieder ernannten Personen. Dieser Personenkreis wählt ein Mitglied zum Vorsitzenden, der den Ausschuß leitet. Unter mehreren Vorgeschlagenen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.
(3) Der Schlichtungsausschuss fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung der Auflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
(3) Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen im Sinne des Vereinszweckes verwendet und einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen österreichischen Institution zufallen, die mit dem Verein zuletzt in laufender fachlicher Kooperation stand.
(4) Das letzte Vereinsleitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.